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Verhaltenscodex während der Corona-Krise

Stallregeln Schaflerhof

Bitte nehmt folgende Punkte zur Kenntnis:

  • Reiten als Sport – Vergnügung ist defacto nicht erlaubt.
  • Reiten ist nur dann erlaubt, wenn es für die Gesundheit des Pferdes unbedingt notwendig ist.
  • Die erste Wahl sollte immer Longieren oder Laufen lassen in Round Pen oder Halle sein.
  • Bei Begegnung am Pferd mind. 3 Meter Abstand halten.
  • Abstand halten am Putzplatz!
  • Nur 1 Person zur gleicher Zeit in der Sattelkammer.
  • Unterricht ausnahmslos verboten!
  • Pro Pferd nur 1 Besucher am Hof. Reitet der Trainer, so gilt dieser als Besucher. Keine zuschauenden Besitzer mehr!

Zum Buchungssystem:

  • Dieses System gilt bis auf Widerruf. Bei Ausnützung wegen Reitspaß werden wir es wieder abdrehen. 
  • Das Buchungssystem dient dazu, den Zulauf zu regulieren. 
  • Pro Pferd nur 1 Slot am Tag.
  • Pro Pferd maximal 3 Slots in der Woche. 
  • Nur Besitzer & Trainer können einen Slot eintragen. 
  • Besitzer können einen Slot auf einen Mitreiter oder Trainer übertragen.
  • 1 Slot gilt für 1 Stunde. Zuzüglich Putzen und gegebenenfalls spazieren gehen ist die maximale Verweildauer am Hof auf 1 ½ Stunden pro Pferd beschränkt.

Sozialministerium Vorgaben

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.html

Auszug der relevanten Punkte

Darf ich mein Pferd weiterhin reiten/bewegen?

Bewegung ist ein Grundbedürfnis von Pferden, wird ihnen diese verwehrt, drohen physische und psychische Schäden. Die Österreichische Tierhaltungsverordnung schreibt in Anlage 1 (Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) unter Punkt 2.2.4. Auslauf deshalb ganz klar vor: „Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.“

Ist freier Auslauf auf der Koppel nicht möglich, muss Bewegung auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Etwa in Form von Longieren, Spazieren gehen, Schrittmaschine oder dergleichen. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen regelmäßiger Koppelgang alleine nicht ausreichend ist, um die Gesundheit des Pferdes zu gewährleisten. Dies gilt beispielsweise für Pferde mit Grunderkrankungen wie PSSM, einem erhöhten Hufreherisiko oder Lungenproblemen, um nur einige zu nennen.

Um das eigene Pferd ausreichend bewegen zu können, darf der Stall oder die Reitanlage betreten werden, um damit eine Gefahr für das Eigentum (Pferd) abzuwenden (Ausnahme vom Betretungsverbot öffentlicher Orte). Voraussetzung ist aber immer, die Vorgaben zur Vermeidung einer Covid-19-Infektion zu beachten: also keine Ausritte oder Trainings in Gruppen zu unternehmen. Dabei darf das Gelände der Reitanlage jedenfalls nicht verlassen werden. Ein Ausreiten im öffentlichen Raum ist nicht möglich. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bewegen von Pferden – gleich ob unter dem Sattel oder an der Hand – nicht unter das über Sportvereine verhängte Betätigungsverbot fällt.

Darf ich den Stall oder Reitbetrieb betreten, um mein Pferd zu versorgen?

Prinzipiell dürfen Sie Ihr Pferd nur aufsuchen, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Eigentum (Ihr Pferd) notwendig ist.

Zulässig ist ein Betreten des Stalls oder Reitbetriebs für die Betreuung und Pflege des Tieres. Also wenn der Einstellvertrag vorsieht, dass das Pferd von der Eigentümerin oder vom Eigentümer selbst versorgt werden muss und dies nicht von der Stallbetreiberin oder vom Stallbetreiber gemacht werden kann. Nur dann ist das Betreten des Stalls oder Reitbetriebs für die Betreuung und Pflege des Tieres zulässig. Die Versorgung des Pferdes gehört in diesem Fall zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse und ist von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Reitanlage hat im Fall der Betreuung und Pflege durch die Pferdeeigentümerin oder den -eigentümer sicherzustellen, dass nur eine Person pro Pferd Zugang zur Anlage hat und dass das Betreten der zu der Reitanlage gehörenden Gebäude oder Gebäudeteile in einem zeitlich koordinierten und abgestimmten Rahmen stattfindet. Ansonsten ist das Betreten von öffentlichen Räumen, zu denen auch Reitbetriebe und Pferdeställe zählen, untersagt.

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